Handys an Schulen
Bayern regelt den Umgang mit Handys an Schulen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
1) Im Rahmen von Prüfungen (Leistungserhebungen) gilt Folgendes:
a) Bei Prüfungen, auf die die Regelungen in den Schulordnungen über den Unterschleif anzuwenden sind, stellt schon das Mitführen eines ausgeschalteten Mobilfunktelefons das Bereithalten eines unerlaubten Hilfsmittels dar.
b) Bei sonstigen Leistungserhebungen ist es der Lehrkraft zuzumuten, ggf. auf die Verwendung eines Mobilfunktelefons zu achten. Eine Kontrolle kann vor allem bei Verlassen des Prüfungsraums erfolgen.
2) Bezüglich des sonstigen Unterrichts ist zwischen aus- und eingeschalteten Geräten zu differenzieren. Auf das Mitführen eines ausgeschalteten Mobilfunktelefons kann die Schule keinen Einfluss nehmen, wohingegen ein eingeschalteter Apparat ein störender Gegenstand ist, auch wenn er auf stumm geschaltet ist. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon einbehalten werden.
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